Ziel eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist es, Gläubigerforderungen gegen Schuldner/innen durchzusetzen und dazu eine Immobilie zu verwerten. Die Amtsgerichte versteigern auf Antrag bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten oder Erbbaurechte.
Der Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens
Die Anordnung des Verfahrens erfolgt in der Regel auf Antrag eines Kreditinstituts auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Daneben kann ein/e Miteigentümer/in auch die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen, wenn sich die Mitglieder einer Erben- oder Bruchteilsgemeinschaft über die Verwertung der Immobilie nicht einigen können.
Nach Anordnung des Verfahrens beauftragt das Gericht eine/n Sachverständige/n mit der Ermittlung des Verkehrswertes und setzt den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts nach Anhörung der Beteiligten fest. Der Verkehrswert hat für das Verfahren grundsätzliche Bedeutung: Das Gericht darf in dem Versteigerungstermin den Zuschlag zunächst nicht erteilen, wenn das Meistgebot unter 50 % oder - auf entsprechenden Antrag der betroffenen Gläubigerin oder des betroffenen Gläubigers - unter 70 % des festgesetzten Verkehrswertes liegt.
Sodann folgt die Bestimmung des Versteigerungstermins, der im Internet auf der Seite www.zvg-portal.de , an der Gerichtstafel und ggf. auch in der Tagespresse öffentlich bekannt gemacht wird. Als Interessent/in finden Sie in der Regel alle Gutachten im Internet zum kostenlosen Download. Sie können das Gutachten zur Geschäftszeit aber auch auf den Service-Einheiten der Versteigerungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts einsehen.
Eine Objektbesichtigung ist nur mit Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters möglich. Das Gericht kann keinen Besichtigungstermin vermitteln.
Der Versteigerungstermin wird von dem zuständigen Rechtspfleger oder der zuständigen Rechtspflegerin durchgeführt und läuft im Wesentlichen wie folgt ab:
- Aufruf der Sache,
- Feststellung der anwesenden Beteiligten,
- Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts,
- Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche und der vorliegenden Anmeldungen,
- Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen sowie
- Aufforderung zur Abgabe von Geboten.
Nach frühestens einer halben Stunde und dreimaligem Aufruf des Meistgebots verkündet das Gericht das Ende der Versteigerung. Danach verhandelt es mit den erschienenen Verfahrensbeteiligten über die Erteilung des Zuschlags und verkündet häufig sofort eine Entscheidung. Diese ist entweder die Erteilung des Zuschlags oder, wenn beispielsweise das Gebot die beantragte 70 % - Grenze nicht erreicht, die Zuschlagsversagung.
Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit für die Entscheidung einen Verkündungstermin anzuberaumen.
Worauf Sie als Bietinteressent/in achten müssen:
- Bieter/innen müssen sich mit gültigem Identitätspapier (Ausweis, Pass) ausweisen,
- wenn Sie für eine andere Person bieten wollen - dies gilt auch für den Ehepartner -, müssen Sie im Termin eine spezielle Bietvollmacht oder eine Generalvollmacht (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung oder in notarieller Urkunde) vorlegen,
- als Vertreter/in einer Handelsgesellschaft benötigen Sie zum Nachweis ihrer Vertretungsmacht einen amtlichen Handelsregisterausdruck neuesten Datums.
Bieter/innen müssen damit rechnen, dass ein/e Verfahrensbeteiligte/r bei Abgabe des Gebotes Sicherheitsleistung verlangt, die sofort nachgewiesen sein muss. Die Höhe beträgt im Normalfall 10 % des Verkehrswertes. Die Sicherheitsleistung kann auf folgende Arten erbracht werden:
- durch einen von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck (auch Bundesbankscheck), der von der Bank frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt werden darf,
- durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts,
- durch vorherige rechtzeitige Überweisung des erforderlichen Betrages auf das dafür vorgesehene Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ):
Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
BIC: WELADEDD
IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16
Dabei sind die genaue Angabe des Gerichtes, des Aktenzeichens und des Termintags erforderlich. Erfragen Sie bitte konkrete Einzelheiten hierzu bei dem betreffenden Amtsgericht.
Eine Barzahlung ist nicht möglich.
Zwangsverwaltungsverfahren
Während das Zwangsversteigerungsverfahren dazu führt, dass die Immobilie verwertet wird und eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer findet, dient die Zwangsverwaltung dazu, die Gläubigerforderung aus den Erträgen eines Grundstücks (z. B. Miete, Pacht) zu tilgen. In der Zwangsverwaltung werden der Schuldnerin oder dem Schuldner der Besitz entzogen (das bedeutet, sie/er kann nicht mehr über das Objekt verfügen) sowie auch die Verwaltung des Objektes. Ein/e gerichtlich bestellte/r Zwangsverwalter/in zieht dann die Miete ein und verteilt die Erlöse nach Abzug der laufenden Kosten auf die Gläubigerin oder den Gläubiger nach dem vom Gericht erstellten Teilungsplan.