Das Amtsgericht befasst sich im Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Strafsachen und mit allen zivilrechtlichen Streitigkeiten, also mit Fällen, in denen es um rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr privaten Personen geht, zum Beispiel Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen.

Wird ein titulierter Anspruch nicht gezahlt, kann das Amtsgericht auch als Vollstreckungsgericht für Einzelvollstreckungen tätig werden (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung); für eine Gesamtvollstreckung ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig.

Ein weiterer wichtiger Zweig sind die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierunter fallen insbesondere Grundbuchsachen, Nachlassangelegenheiten (Erbschein, Ausschlagung, Testamentshinterlegung und -eröffnung) Betreuungssachen (gesetzliche Vertretung Volljähriger) und Registersachen (Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister).

Weitere Aufgabenbereiche lassen sich an den einzelnen Abteilungen ersehen.

Außerhalb der Gerichte aber zur Justiz gehörend sind die Gerichtsvollzieher, die Bewährungshilfe und Schiedspersonen tätig